Mahnwesen 20.10.2026 · Billboy Redaktion

Zahlungsverzug: Zinsen und Schadenspauschale nach § 288 BGB

Sobald ein Kunde in Verzug gerät, hast Du Anspruch auf Verzugszinsen und unter Umständen auf eine Schadenspauschale. Das ist nicht nur ein netter Aufschlag — es ist ein echtes Druckmittel und eine berechtigte Entschädigung für die Kapitalbindung. Die Regeln stehen in §§ 286–288 BGB.

Wann tritt Verzug ein?

Verzug setzt grundsätzlich eine fällige Forderung und eine Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Es gibt drei wichtige Ausnahmen, in denen es ohne Mahnung geht:

  1. Kalendermäßige Bestimmung: Ist eine Zahlungsfrist konkret bestimmt („zahlbar bis 15.04."), tritt Verzug automatisch am Tag danach ein.
  2. 30-Tage-Regel: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang gerät der Schuldner in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde.
  3. Ernsthafte Erfüllungsverweigerung: Wenn der Schuldner ausdrücklich erklärt, dass er nicht zahlen wird.

Höhe der Verzugszinsen

Die Zinssätze sind in § 288 BGB geregelt und beziehen sich auf den Basiszinssatz, der halbjährlich am 1.1. und 1.7. von der Bundesbank festgesetzt wird:

  • Verbraucher (§ 288 Abs. 1): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
  • B2B (§ 288 Abs. 2): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

Aktueller Basiszinssatz: Den findest Du tagesaktuell auf der Website der Deutschen Bundesbank. Stand Anfang 2026 liegt er bei rund 1,27 % — für B2B-Verzug also etwa 10,27 % p.a.

Die 40-Euro-Schadenspauschale

Im B2B-Bereich gibt es zusätzlich eine pauschale Entschädigung von 40 € pro überfälliger Forderung (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie deckt Mahnkosten und sonstigen Aufwand ab und wird einmal pro Forderung fällig, nicht pro Mahnung.

Was die Pauschale abdeckt

Die 40 € sind auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch (Mahnkosten, Anwaltsgebühren) anzurechnen. Wenn Du also später Anwaltskosten geltend machst, ziehst Du die 40 € ab. Bei reinen Standardmahnungen ohne weitere Maßnahmen behältst Du die 40 € ungekürzt.

Gilt nicht für Verbraucher

Die Pauschale fällt nur an, wenn der Schuldner Unternehmer ist. Bei Verbrauchern darfst Du sie nicht in Rechnung stellen — sonst riskierst Du Abmahnungen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen.

Zinsen berechnen — Beispiel

Forderung 5.000 €, fällig am 1.3., Zahlung am 1.6., B2B-Geschäft, Basiszinssatz 1,27 %:

  • Zinslauf: 92 Tage (1.3. bis 1.6., kalenderzinsentag-genau)
  • Zinssatz: 1,27 % + 9 % = 10,27 % p.a.
  • Zinsen: 5.000 € × 10,27 % × 92/360 = 131,23 €

Die Berechnung erfolgt im Bankjahr mit 360 Tagen (kaufmännische Methode) — gerichtlich wird auch häufig mit 365 Tagen gerechnet. Beide Methoden sind vertretbar, dokumentiere Deine Wahl.

Wie machst Du die Ansprüche geltend?

In der ersten Mahnung (also der ersten nach Verzugseintritt) weist Du Verzugszinsen und Schadenspauschale aus. Beispiel:

„Sehr geehrte Damen und Herren, Sie befinden sich mit der Zahlung der Rechnung Nr. 2025-1043 vom 12.03.2025 in Verzug. Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit 10,27 % p.a., bislang 131,23 €) sowie die Schadenspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 €."

Zinsen in der Buchhaltung

Verzugszinsen sind als sonstige Erträge zu buchen (SKR03 Konto 2650, SKR04 Konto 7100). Sie unterliegen keiner Umsatzsteuer, da sie reine Schadensersatzleistung darstellen und nicht zur Hauptleistung gehören.

Wann lohnt sich die Geltendmachung?

Bei kleinen Forderungen und kurzen Zinsläufen sind die Beträge oft gering. Trotzdem solltest Du sie aufstellen — zumindest die 40-€-Pauschale macht sich bezahlt. Außerdem zeigst Du dem Schuldner, dass Du Deine Rechte kennst, und das beeindruckt oft mehr als die Höhe der Zinsen selbst.

Praxis-Tipp

Berechne Verzugszinsen nicht händisch — das ist fehleranfällig und führt schnell zu Streit. Billboy errechnet pro Rechnung die aufgelaufenen Zinsen ab Verzugseintritt und übernimmt die 40-€-Pauschale ab Mahnstufe 2 automatisch. So gehört das Thema „Zinsberechnung im Excel" der Vergangenheit an.