Hast Du einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder einen anderen Titel in der Hand, beginnt der eigentliche Eintreibungsprozess: die Zwangsvollstreckung. Das deutsche Recht kennt mehrere Wege; welcher der richtige ist, hängt vom Schuldnertyp und dessen Vermögen ab.
Der Gerichtsvollzieher — Allzweckwerkzeug
Der Gerichtsvollzieher ist Dein erster Ansprechpartner. Du beauftragst ihn mit Formular GV (Modul A/B/C/D) und legst die vollstreckbare Ausfertigung des Titels bei. Die Aufträge lassen sich kombinieren:
- Modul A — Zahlungsaufforderung: Persönlicher Besuch mit Aufforderung, ggf. Ratenvereinbarung
- Modul B — Sachpfändung: Pfändung beweglicher Sachen (selten ertragreich)
- Modul C — Vermögensauskunft: Schuldner muss sein Vermögen offenlegen
- Modul D — Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft
Kontopfändung — der Klassiker
Die Pfändung des Bankkontos ist meist die effektivste Maßnahme. Du beantragst beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Der Beschluss wird der Bank als Drittschuldnerin zugestellt. Ab Zustellung muss die Bank Guthaben in Höhe der Forderung sperren und an Dich auszahlen, soweit das Konto nicht als P-Konto geschützt ist.
P-Konto und Pfändungsfreigrenzen
Verbraucher dürfen ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Pro Monat ist ein Sockelbetrag geschützt (Stand 2025: ca. 1.560 €), erhöht um Beträge für Unterhaltspflichten. Bei Lohnpfändungen gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die jährlich angepasst werden.
Lohnpfändung
Hat der Schuldner einen festen Arbeitgeber, ist die Lohnpfändung eine sichere Bank — sofern das Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt. Du beantragst den PfÜB gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner. Dieser ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns direkt an Dich zu überweisen.
Sachpfändung beim Schuldner
Die Pfändung beweglicher Sachen ist heute selten ergiebig. Hausrat, persönlich gebrauchte Gegenstände und Arbeitsmittel sind unpfändbar (§ 811 ZPO). Übrig bleiben oft nur Bargeld, hochwertige Gegenstände oder Fahrzeuge. Trotzdem hat die persönliche Vorsprache des Gerichtsvollziehers oft einen psychologischen Effekt.
Forderungspfändung gegen Dritte
Hat der Schuldner Forderungen gegen Dritte (Mieter, Versicherungen, Lebensversicherungen, Steuerrückerstattungen), kannst Du auch diese pfänden. Voraussetzung ist, dass Du die Drittschuldner kennst — Quelle dafür ist meist die Vermögensauskunft.
Zwangshypothek auf Immobilien
Besitzt der Schuldner eine Immobilie, kannst Du eine Zwangshypothek eintragen lassen (ab 750 € Forderung). Das ist ein vergleichsweise günstiger Schritt und sichert Dir den Rang im Grundbuch. Die Verwertung erfolgt ggf. später durch Zwangsversteigerung.
Vermögensauskunft als Schlüssel
Die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) ist das wichtigste Werkzeug für gezielte Pfändungen. Der Schuldner muss schriftlich alle Vermögenswerte angeben. Verweigert er die Aussage, droht Haft. Wer die Auskunft abgegeben hat, ist im zentralen Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO) eingetragen — ein klares Bonitätssignal.
Kosten der Vollstreckung
- Gerichtsvollzieher pro Auftrag rund 26–60 € je nach Modul
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ca. 22 € (Gericht)
- Eigene Anwaltskosten optional
Diese Kosten kannst Du dem Schuldner aufgeben — werden aber nur eingetrieben, wenn dieser zahlungsfähig ist.
Wenn alles erfolglos bleibt
Bleibt die Vollstreckung erfolglos, dokumentierst Du das (Erfolglosigkeitsprotokoll des Gerichtsvollziehers, P-Konto-Bescheinigung der Bank). Der Titel bleibt 30 Jahre gültig. Setze Dir einen Wiedervorlage-Termin in 6–12 Monaten und prüfe dann erneut — manchmal hat sich die Lage des Schuldners gebessert.
Hinweis: Eine titulierte, aber uneinbringliche Forderung ist nicht „weg". Buche sie buchhalterisch aus (EWB endgültig), aber halte den Titel zugriffsbereit.
Praxis-Tipp
Halte den Status jeder titulierten Forderung getrennt von normalen offenen Posten. In Billboy markierst Du Rechnungen als „tituliert" — sie verlassen die normale Mahnschleife, bleiben aber im Bestand sichtbar, damit Du in einem Jahr erneut prüfen kannst, ob Vollstreckungsversuche jetzt mehr Aussicht haben.