Ausfallende Forderungen mindern Dein Vermögen und Deinen Gewinn. Damit das in der Bilanz korrekt abgebildet wird, sind Wertberichtigungen vorzunehmen. Es gibt zwei Hauptformen: die Einzelwertberichtigung (EWB) für konkret gefährdete Forderungen und die Pauschalwertberichtigung (PWB) für das allgemeine Ausfallrisiko des Bestands.
Einzelwertberichtigung (EWB)
Eine EWB bildest Du, wenn eine konkrete Forderung zweifelhaft geworden ist — etwa wenn ein Mahnverfahren erfolglos blieb, der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat oder Insolvenz angemeldet wurde. Die Forderung bleibt zunächst in voller Höhe in den Büchern; Du buchst aber den voraussichtlichen Ausfall als Aufwand.
Beispielbuchung (SKR03)
- Forderung netto 1.000 €, USt 190 €, brutto 1.190 €
- Voraussichtlicher Ausfall 50 %
- Buchung: 2400 Forderungsverluste 500 € an 1248 Einzelwertberichtigung zu Forderungen 500 €
Die Umsatzsteuer wird erst korrigiert, wenn die Forderung endgültig uneinbringlich ist (§ 17 UStG). Eine bloße EWB genügt dafür nicht — Du brauchst eine endgültige Aussage wie „Insolvenzverfahren abgeschlossen mangels Masse" oder „Vollstreckung erfolglos, Vermögensauskunft abgegeben".
Endgültige Ausbuchung
Steht der Ausfall endgültig fest, wird die Forderung komplett ausgebucht — inklusive Umsatzsteuerkorrektur. Bei einer 1.190-€-Forderung sind das 1.000 € Forderungsverlust und 190 € USt-Korrektur (Reduzierung der Umsatzsteuerschuld in der UStVA).
Beispielbuchung endgültig (SKR03)
- 2400 Forderungsverluste 1.000 € und
- 1776 Umsatzsteuer 19 % 190 € an 1400 Forderungen 1.190 €
Pauschalwertberichtigung (PWB)
Die PWB berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko aller offenen Forderungen — pauschal, ohne konkreten Bezug zu einzelnen Kunden. Sie wird nach einem branchenüblichen Prozentsatz vom unstrittigen Restbestand gebildet (typisch 1 %). Voraussetzung ist eine plausible Begründung, etwa eine eigene Ausfallquote der letzten Jahre.
Berechnungsbeispiel PWB
- Forderungsbestand zum 31.12.: 80.000 €
- Bereits EWB-belegt: 8.000 €
- Pauschalierungsbasis: 72.000 €
- 1 % davon: 720 € PWB
- Buchung: 2400 Forderungsverluste 720 € an 1249 Pauschalwertberichtigung 720 €
Die USt wird hier nicht korrigiert. Die PWB ist eine bilanzielle Vorsorge, nicht der endgültige Ausfall.
Steuerliche Anerkennung
Handelsrechtlich sind beide Wertberichtigungen Pflicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, Vorsichtsprinzip). Steuerrechtlich werden sie anerkannt, wenn sie nicht überhöht sind. Die PWB-Quote sollte nachweisbar aus der eigenen Ausfallhistorie abgeleitet sein — sonst kürzt das Finanzamt.
SKR03 vs. SKR04
Im SKR04 werden andere Kontonummern verwendet (z. B. 6930 Forderungsverluste, 1248 EWB). Frag Deinen Steuerberater nach den konkreten Konten für Deinen Kontenrahmen — wichtig ist, dass EWB und PWB getrennt geführt werden, damit später nachvollziehbar ist, welcher Teil konkret und welcher pauschal ist.
Wann ist eine Forderung „uneinbringlich"?
- Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt
- Schuldner ist nachweislich vermögenslos (Vermögensauskunft)
- Vollstreckung erfolglos und kein Vermögen sichtbar
- Erlass aus Vergleich oder Insolvenzplan
- Verjährung eingetreten und Schuldner beruft sich darauf
Pures Vergessen oder „der zahlt schon nicht mehr" reicht nicht aus, um die USt-Korrektur durchzuführen. Das Finanzamt prüft hier genau.
Praxis-Tipp
Führe eine separate Liste der zweifelhaften Forderungen mit Stand, Begründung und voraussichtlichem Ausfall. Billboy markiert Rechnungen als „uneinbringlich" und liefert eine OP-Liste zum Stichtag — daraus kannst Du gemeinsam mit Deinem Steuerberater die EWB und PWB sauber ableiten und die Umsatzsteuerkorrekturen vornehmen.