Hat der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widersprochen und auch gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch eingelegt, ist die Forderung rechtskräftig tituliert. Damit beginnt die spannende Phase: die tatsächliche Vollstreckung. Ein Titel allein zahlt keine Rechnung — er ist nur die Eintrittskarte zur Zwangsvollstreckung.
Was der Titel kann
Der Vollstreckungsbescheid ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 197 BGB 30 Jahre. Du hast also viel Zeit — selbst wenn der Schuldner gerade mittellos ist, kannst Du in 10 Jahren neu vollstrecken, wenn sich seine Lage gebessert hat.
Einspruchsfrist abgelaufen — Rechtskraft
Der Einspruch nach § 700 ZPO ist binnen zwei Wochen ab Zustellung möglich. Danach ist der Bescheid rechtskräftig. Du erhältst auf Antrag vom Mahngericht eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk — diese brauchst Du für die nächsten Schritte.
Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen
- Gerichtsvollzieher — beauftragt mit Sachpfändung (Mobiliar, Wertgegenstände) und Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung).
- Kontopfändung über Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht.
- Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners.
- Forderungspfändung gegen Drittschuldner (z. B. Mieter des Schuldners).
- Immobiliarvollstreckung — Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung (bei Immobilieneigentum).
Der Gerichtsvollzieher — Standardstart
Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Formular GV-Auftrag) ist der häufigste Einstieg. Du kannst gestaffelte Aufträge erteilen: erst Zahlungsaufforderung mit Ratenangebot, dann Sachpfändung, dann Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher zieht Geld direkt ein oder pfändet bewegliche Sachen.
Vermögensauskunft als Erkenntnisquelle
Bietet die Sachpfändung nichts, beantragst Du eine Vermögensauskunft. Der Schuldner muss sein gesamtes Vermögen offenlegen — Konten, Forderungen gegen Dritte, Lebensversicherungen, Fahrzeuge. Daraus generierst Du die Adressdaten für eine Konto- oder Forderungspfändung.
Kontopfändung — schnell und effektiv
Die Kontopfändung erfolgt mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Der Beschluss wird der Bank als Drittschuldnerin zugestellt, die ab Zustellung Guthaben in Höhe der Forderung sperren muss (Pfändungsfreibetrag beachten — § 850c ZPO). Die Bank muss in zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe sie zahlt.
Kosten und Vorschuss
Vollstreckungsmaßnahmen kosten Gebühren (Gerichtsvollzieher pauschal pro Auftragsart, Gericht nach GKG). Diese werden dem Schuldner aufgegeben — wenn er zahlungsfähig ist. Bei Mittellosigkeit bleibst Du auf den Kosten sitzen. Plane das ein, bevor Du Folgemaßnahmen startest.
Wenn nichts zu holen ist
Bleibt die Vollstreckung erfolglos, kannst Du die Forderung als Forderungsausfall buchen (EWB). Den Titel hebst Du auf — er bleibt 30 Jahre gültig. Wenn sich die Vermögensverhältnisse später bessern, kannst Du erneut vollstrecken. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei der zentralen Vollstreckungsstelle erleichtert Dir das spätere Beobachten.
Realität: Bei 30–40 % der Vollstreckungen ist nichts zu holen. Behandle den Titel daher als Option, nicht als sicheren Zahlungseingang.
Verjährung im Auge behalten
Auch 30 Jahre sind endlich. Eine erneute Vollstreckungshandlung hemmt die Verjährung (§ 212 BGB). Wenn Du den Titel ruhen lässt, dokumentiere die Frist. Spätestens nach 25 Jahren solltest Du eine kurze Reaktivierung ins Auge fassen.
Praxis-Tipp
Buche im internen Forderungsmanagement zwischen „offen", „tituliert" und „uneinbringlich". Billboy markiert titulierte Rechnungen separat, sodass sie nicht weiter automatisch gemahnt werden — Du behältst aber den Überblick, dass die Forderung noch lebt, auch wenn aktuell kein Cent fließt.