Eine ausgestellte Rechnung darfst du nicht einfach löschen. Wenn sie fehlerhaft ist oder der Auftrag rückabgewickelt wird, hilft nur die Stornorechnung. Sie hebt die Originalrechnung wirksam auf und korrigiert die USt-Schuld. Im Alltag passiert beim Stornieren regelmäßig einer von drei Fehlern: fehlender Bezug, falsche USt oder kein Hinweis auf die Korrektur.
Wann brauchst du eine Stornorechnung?
- Auftrag wird komplett rückabgewickelt
- Rechnung wurde an die falsche Firma adressiert
- Falsche Beträge, falsche USt oder grobe Inhaltsfehler
- Beleg wurde versehentlich doppelt erstellt
- Forderung wird nach Verhandlung erlassen
Pflichtangaben
Eine Stornorechnung enthält alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung nach §14 UStG, zusätzlich:
- Hinweis "Stornorechnung" oder "Rechnungskorrektur"
- Bezug auf Originalrechnung mit Datum und Nummer
- Negative Beträge (Netto, USt, Brutto) — exakt die Beträge der Originalrechnung mit umgekehrtem Vorzeichen
- Eigene Belegnummer (üblich: Originalnummer + "-GS")
USt-Korrektur §17 UStG
Mit der Stornorechnung mindert sich das Entgelt und damit die USt-Schuld nach §17 UStG. Du buchst die negative USt im laufenden Voranmeldungszeitraum — nicht im Zeitraum der Originalrechnung. Der Kunde muss seinen Vorsteuerabzug spiegelbildlich korrigieren.
Beispiel
Originalrechnung RE-2026-0050 vom 03.04.2026:
Position 1: Beratung, 1.000,00 EUR netto + 190,00 EUR USt = 1.190,00 EUR
Stornorechnung RE-2026-0050-GS vom 14.05.2026:
Bezug: RE-2026-0050 vom 03.04.2026
Position 1: Beratung, -1.000,00 EUR netto + -190,00 EUR USt = -1.190,00 EUR
Vermerk: "Diese Rechnung storniert RE-2026-0050."
Teilstorno
Wenn nur ein Teil der Rechnung falsch ist, kannst du teilweise stornieren. Üblich ist aber die komplette Stornierung + neue korrekte Rechnung — sauber, eindeutig und beim Finanzamt unkritisch.
USt-Falle §14c UStG
Wenn eine Rechnung versehentlich USt ausweist, obwohl gar keine entstanden ist (z. B. bei Reverse Charge oder Kleinunternehmer), schuldest du diese USt nach §14c Abs. 1 UStG. Du wirst sie nur los, wenn du die Rechnung mit einer Stornorechnung berichtigst und dem Empfänger den USt-Anteil zurückzahlst.
Wann darfst du NICHT stornieren?
Wenn die Rechnung korrekt war und nur der Kunde nicht zahlen will, ist eine Stornorechnung nicht angebracht. Du würdest deine Forderung selbst aufheben und USt-Korrektur ohne Grund vornehmen. Stattdessen läuft die Forderung über Mahnwesen, Inkasso oder ggf. eine spätere Einzelwertberichtigung.
Storno bei laufenden Anzahlungen
Wenn eine Anzahlungsrechnung storniert wird, musst du den bisher erhaltenen Anzahlungsbetrag zurückzahlen oder verrechnen. Die USt-Korrektur erfolgt im Voranmeldungszeitraum der Stornierung — wichtig ist, dass die Rückzahlung tatsächlich erfolgt, sonst greift §17 nicht.
Storno und PDF-Archiv
Sowohl die Originalrechnung als auch die Stornorechnung sind 10 Jahre aufzubewahren (§147 AO). Du darfst die Originalrechnung niemals löschen, auch wenn sie wirtschaftlich ohne Wirkung ist. Beide Belege gehören als Paar ins Archiv.
Storno bei Mahnsperre oder Insolvenz
Geht der Kunde in Insolvenz, ist die Forderung ggf. uneinbringlich. Stornieren ist trotzdem in der Regel nicht der richtige Weg — du würdest die USt-Pflicht der Originalrechnung rückwirkend aufheben, obwohl die Leistung erbracht wurde. Stattdessen meldest du die Forderung zur Insolvenztabelle an und berichtigst die USt nach §17 UStG erst, wenn die Forderung endgültig uneinbringlich ist.
Typische Fehler
- Keine Bezug zur Originalrechnung — Stornowirkung umstritten.
- Positive Beträge in der Stornorechnung — kommt versehentlich vor, doppelt USt-Schuld.
- Stornorechnung mit USt-Ausweis bei §13b-Rechnung — verkehrte USt-Korrektur.
- Original gelöscht — GoBD-Verstoß und keine Nachvollziehbarkeit.
Praxis-Tipp
Behandle Stornorechnungen wie eigene Belege mit eigener Nummerierung und vollständigem Bezug zur Originalrechnung. In Billboy erstellst du die Stornorechnung über den DocumentType "Stornorechnung" — die Nummer wird automatisch als Originalnummer mit Zusatz "-GS" gebildet, alle Positionen aus dem Original werden mit negativem Vorzeichen übernommen und das USt-Konto wird im aktuellen Voranmeldungszeitraum entlastet.