Steuern & Recht 03.04.2026 · Billboy Redaktion

Reverse Charge bei EU-B2B — wann und wie

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) verlagert die Umsatzsteuerpflicht vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Es kommt vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der EU zum Einsatz.

Wann greift Reverse Charge?

Die Steuerschuldumkehr gilt bei:

  • Sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 13b Abs. 1 UStG)
  • Werklieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Bestimmte inländische Leistungen (z. B. Bauleistungen, Gebäudereinigung)

Voraussetzungen

  • Beide Parteien sind Unternehmer
  • Der Leistungsempfänger hat eine gültige USt-IdNr.
  • Die Leistung ist steuerbar im Land des Empfängers

Pflichtangaben auf der Rechnung

Bei Reverse Charge muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Zusätzlich ist folgender Hinweis Pflicht:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge, §13b UStG)

Außerdem müssen die USt-IdNr. des Leistenden und des Empfängers auf der Rechnung stehen.

Billboy und Reverse Charge

Billboy erkennt Reverse Charge automatisch, wenn der Kunde eine EU-USt-IdNr. hat und in einem anderen EU-Land sitzt. Der Steuersatz wird auf 0% gesetzt und der Pflichthinweis automatisch eingefügt.