Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) verlagert die Umsatzsteuerpflicht vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Es kommt vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften innerhalb der EU zum Einsatz.
Wann greift Reverse Charge?
Die Steuerschuldumkehr gilt bei:
- Sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 13b Abs. 1 UStG)
- Werklieferungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat
- Bestimmte inländische Leistungen (z. B. Bauleistungen, Gebäudereinigung)
Voraussetzungen
- Beide Parteien sind Unternehmer
- Der Leistungsempfänger hat eine gültige USt-IdNr.
- Die Leistung ist steuerbar im Land des Empfängers
Pflichtangaben auf der Rechnung
Bei Reverse Charge muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Zusätzlich ist folgender Hinweis Pflicht:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge, §13b UStG)
Außerdem müssen die USt-IdNr. des Leistenden und des Empfängers auf der Rechnung stehen.
Billboy und Reverse Charge
Billboy erkennt Reverse Charge automatisch, wenn der Kunde eine EU-USt-IdNr. hat und in einem anderen EU-Land sitzt. Der Steuersatz wird auf 0% gesetzt und der Pflichthinweis automatisch eingefügt.