Steuern & Recht 26.09.2026 · Billboy Redaktion

Reiseleistungen §25 UStG — Margenbesteuerung verständlich

Wenn du als Unternehmer Reiseleistungen anbietest, gelten besondere umsatzsteuerliche Regeln. §25 UStG schreibt die Margenbesteuerung vor: Du versteuerst nicht den Gesamtumsatz, sondern nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis an den Kunden und dem Einkauf der Vorleistungen (Hotel, Flug, Transfer). Das vereinfacht die Praxis erheblich — gleichzeitig sind die Regeln aber sehr eng definiert.

Anwendungsbereich

§25 UStG gilt, wenn:

  • Du Reiseleistungen im eigenen Namen erbringst,
  • du dabei Reisevorleistungen Dritter (Hotel, Flug, Bus, Reiseleitung) nutzt,
  • die Leistung an einen Nichtunternehmer oder einen Unternehmer für dessen privaten Bedarf oder seinen nicht-unternehmerischen Bereich erbracht wird,
  • seit 2022 (EuGH-Urteil) auch bei B2B-Geschäften, wenn die Reise weiterveräußert wird.

Klassische Anwendungsfälle: Reiseveranstalter, Reisebüros mit Eigenveranstaltungen, Tagungsorganisatoren.

Berechnung der Marge

Die Marge ist der Bruttoumsatz an den Kunden abzüglich der Bruttokosten der Reisevorleistungen. Beispiel:

  • Verkaufspreis Pauschalreise an Kunden: 1.200 Euro (brutto)
  • Einkauf Hotel, Flug, Transfer: 900 Euro (brutto, inkl. ausländischer USt)
  • Marge: 300 Euro
  • Davon enthaltene Umsatzsteuer (bei 19 %): 300 × 19/119 = 47,90 Euro

Du führst also 47,90 Euro USt ab — nicht 19 % auf den vollen Verkaufspreis.

Kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen

Im Gegenzug für die Margenbesteuerung darfst du keine Vorsteuer aus den Reisevorleistungen ziehen (§25 Abs. 4 UStG). Die ausländische USt aus Hotelrechnungen bleibt bei dir hängen — sie ist Teil der Kosten und vermindert deine Marge.

Vorsteuer aus eigenen Aufwendungen (Büro, Werbung, Beratung) kannst du regulär ziehen.

Leistungsort

Der Leistungsort einer Reiseleistung ist nach §25 Abs. 1 Satz 4 UStG immer am Sitz des leistenden Unternehmers — also bei dir in Deutschland. Das gilt unabhängig davon, wohin die Reise geht und wo der Kunde wohnt.

Steuerfreie Anteile

Beziehst du Reisevorleistungen aus dem Drittland (zum Beispiel ein Hotelaufenthalt in der Türkei), ist die zugehörige Marge nach §25 Abs. 2 UStG steuerfrei. Du musst die Marge entsprechend aufteilen — der EU-Anteil ist steuerpflichtig, der Drittland-Anteil steuerfrei.

Rechnungsstellung

Auf der Rechnung an den Kunden:

  • Keine getrennte Ausweisung der Umsatzsteuer (auch wenn du sie intern berechnest)
  • Hinweis auf die Sonderregelung: „Sonderregelung für Reisebüros gem. §25 UStG"
  • Bei B2B-Rechnungen entsprechend mit erweiterter Erläuterung

Der Kunde kann aus deiner Rechnung keine Vorsteuer ziehen.

Vereinfachung — Gesamtmarge

Bis Ende 2021 war es zulässig, die Margen für ein Jahr saldiert zu ermitteln (Gesamtmarge). Seit 2022 muss die Marge pro Reiseleistung (Einzelmarge) berechnet werden — eine Folge des EuGH-Urteils C-380/16. Das erhöht den Buchhaltungsaufwand erheblich.

Häufige Fehler

  • Vorsteuer aus Hotelrechnungen gezogen: Bei §25-Leistungen explizit ausgeschlossen.
  • Bruttomargen vs. Nettomargen verwechselt: Bemessungsgrundlage ist die Marge minus enthaltene USt (also netto).
  • Drittland-Anteil nicht abgegrenzt: Reisen ins Drittland (oder Drittlandsanteile) bleiben steuerfrei.
  • Veranstalter vs. Vermittler: Echte Vermittler (Reisebüros, die nur Provision erhalten) fallen nicht unter §25, sondern unter normale Umsatzsteuerregeln.

Veranstalter vs. Vermittler

Die Abgrenzung ist zentral: Wer eine Reise im eigenen Namen verkauft und das Risiko trägt, ist Veranstalter (§25). Wer nur für einen Dritten vermittelt und Provision erhält, ist Vermittler (normale USt-Behandlung der Provision). In der Praxis ist die Abgrenzung oft heikel — Verträge und Außenauftritt sind entscheidend.

Internationale Aspekte

Seit 2022 ist §25 auch auf B2B-Wiederverkäufe anwendbar — etwa wenn ein Reisebüro Pauschalen an ein anderes Reisebüro verkauft, das wiederum an den Endkunden weitergibt. Das war früher Auslegungssache, ist jetzt EU-weit harmonisiert.

Praxis-Tipp

Lege pro Reiseleistung ein eigenes Auftragskonto an, auf dem alle zugehörigen Vorleistungen und Erlöse erfasst sind. So lässt sich die Marge sauber ermitteln. In Billboy kannst du Sonderbelegtypen mit eigenen Konten konfigurieren — Margenrechnung dokumentierst du als kalkulatorische Note pro Vorgang.