Steuern & Recht 19.09.2026 · Billboy Redaktion

Drittland-Lieferung — Anforderungen an die Rechnungsstellung

Wenn du Waren in ein Land außerhalb der EU verkaufst, spricht das Umsatzsteuerrecht von einer Ausfuhrlieferung. Sie ist nach §4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit §6 UStG steuerfrei — vorausgesetzt, du kannst den physischen Export nachweisen. Was bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen die ZM und Gelangensbestätigung sind, ist hier der Ausfuhrnachweis aus dem ATLAS-Verfahren.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Ware gelangt physisch in das Drittlandsgebiet.
  • Du bist der Lieferer oder der Abnehmer hat im Drittland Wohnsitz/Sitz.
  • Du erbringst den Ausfuhrnachweis (Belegnachweis) und den Buchnachweis.

Im Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht erforderlich, dass der Abnehmer Unternehmer ist — auch Privatpersonen aus Drittländern können steuerfrei beliefert werden.

Ausfuhrnachweis — ATLAS-Ausfuhr

Der Standardweg ist die elektronische Anmeldung im ATLAS-Ausfuhrsystem. Du oder dein Spediteur erstellst eine Ausfuhranmeldung, das Hauptzollamt erteilt eine Movement Reference Number (MRN). Nach Ausgang der Ware bestätigt die Ausgangszollstelle den Ausgang, und du erhältst den sogenannten Ausgangsvermerk — das ist dein Goldstück für die Buchhaltung.

Alternativ kann der Ausfuhrnachweis durch private Belege geführt werden (zum Beispiel Frachtbrief mit Stempel der Zollstelle), aber das ist umständlich und prüfungsanfällig.

Rechnungsangaben

Auf der Rechnung gibst du an:

  • Keine deutsche Umsatzsteuer
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. §6 UStG"
  • Bestimmungsort im Drittland
  • Bei Reverse-Charge im Bestimmungsland: ggf. Hinweis darauf

Tourist Sales — Sonderfall „Abnehmer aus Drittland im Inland"

Wenn ein Tourist aus einem Drittland (zum Beispiel ein Tourist aus der Schweiz) in deinem Ladengeschäft einkauft und die Ware persönlich ausführt, kannst du die Lieferung ebenfalls steuerfrei abrechnen — das ist der klassische Tax-Free-Sale. Voraussetzungen sind:

  • Wohnsitz des Abnehmers in einem Drittland
  • Persönlicher Export im Reisegepäck binnen drei Monaten nach Lieferung
  • Wert über 50 Euro (Bagatellgrenze)
  • Ausfuhrnachweis durch Zollstempel oder digitale Bestätigung

Praktisch arbeiten viele Händler mit Tax-Free-Dienstleistern (Global Blue, Premier Tax Free), die den Prozess abwickeln.

Buchnachweis

Parallel zum Belegnachweis musst du in deiner Buchführung Bestimmungsort, Abnehmer, handelsübliche Bezeichnung und Menge dokumentieren. Das geht meist automatisch über die Rechnungsstellung, sollte aber bewusst geprüft werden.

Eintrag in der UStVA

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung trägst du die Ausfuhrlieferungen in Zeile 41 (steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug, §4 Nr. 1 Buchst. a) ein. In der Jahreserklärung gibt es eine spezielle Zeile für Ausfuhrlieferungen.

Sonderfall: Drittland-Dienstleistungen

Dienstleistungen an Drittland-Unternehmer sind nach §3a Abs. 2 UStG meist im Bestimmungsland steuerbar — du rechnest also netto ab, ohne deutsche USt. Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers (Reverse Charge) ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. An Drittland-Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen sind je nach Art unterschiedlich zu beurteilen.

Häufige Fehler

  • Kein Ausgangsvermerk: Ohne den ATLAS-Ausgangsvermerk verlierst du die Steuerbefreiung, auch wenn die Ware nachweislich exportiert wurde.
  • Falscher Steuerbefreiungshinweis: §6a (innergemeinschaftlich) statt §6 (Drittland) wird oft verwechselt.
  • EORI-Nummer fehlt: Für Drittlandsexporte brauchst du eine EORI-Nummer beim Hauptzollamt — wer keine hat, kann nicht über ATLAS anmelden.
  • Reverse-Charge-Vermerk fälschlich: Drittlandslieferungen brauchen keinen Reverse-Charge-Hinweis (das ist EU-Logik).

Sonderfall Schweiz

Die Schweiz ist Drittland, hat aber bilaterale Abkommen mit der EU. Praktisch gelten die normalen Drittland-Regeln: ATLAS-Ausfuhr, Ausgangsvermerk, MwSt-Anmeldung beim Schweizer Empfänger (nach Schweizer Recht). Achte auf die Schweizer Schwellenwerte für die MwSt-Pflicht ausländischer Lieferanten.

Praxis-Tipp

Beantrage frühzeitig eine EORI-Nummer und richte den Zugang zu ATLAS-Ausfuhr ein — auch wenn du Ausfuhren über einen Spediteur abwickelst. So hast du Kontrolle über den Status deiner Lieferungen. In Billboy buchst du Drittland-Erlöse auf das DATEV-Konto 8120 (Steuerfreie Umsätze Drittland) — der DATEV-Export hängt die korrekte Buchungsschlüssel-Information dran.